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Satzung (Fassung vom 17.12.07)
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I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
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(1)
Der Verein heißt „Jenaer Anwaltverein e.V.“. Er hat seinen Sitz in Jena
und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Verein ist Mitglied des
Deutschen Anwaltvereins e.V. und des Landesverbandes Thüringen im
Deutschen Anwaltverein [Anm.: umbenannt in Thüringer Anwaltsverband e.V.].
(2) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der
Rechtsanwaltschaft der Stadt Jena und des Umland, insbesondere durch
• Förderung der Rechtspflege
• Aus- und Fortbildung
• Pflege des Gemeinsinns und
des wissenschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft
• Herstellung und Förderung
kollegialer Beziehungen unter den Rechtsanwälten in der Stadt Jena und
Umland
• Wahrnehmung der Interessen
des Vereins nach außen, insbesondere gegenüber der Justizverwaltung,
den Kammern, dem
Landesverband Thüringen und dem Deutschen Anwaltverein
Sein Ziel ist die
Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.
(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend
zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen. |
Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen
Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Außerordentliche Mitglieder und
Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Mitglieder;
außerordentliche Mitglieder besitzen
jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht. Von Ehrenmitgliedern wird kein
Vereinsbeitrag erhoben.
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(1) Ordentliches Mitglied kann jede(r) von der Rechtsanwaltskammer Thüringen zugelassene Rechtsanwalt/in werden. Dies schließt ausländische Rechtsanwälte/innen aus EU-Mitgliedsstaaten und des EWR ein, die aufgrund der Richtlinie 98/5 EG in Deutschland zugelassen sind.
(2) Außerordentliches Mitglied können auf Antrag aufgenommen werden:
a.) Rechtsanwälte, die auf Ihre Zulassung verzichtet haben, b.) nicht bei der Rechtsasnwaltskammer Thüringen zugelassene Rechtsanwälte/innen,
(3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Über die Aufnahme als ordentliches
oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand. Lehnt er die
Aufnahme ab, so hat er dies dem
Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen
die Ablehnung kann der Bewerber
binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die
Mitgliederversammlung beantragen.
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(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung und durch Ausscheiden aus der Anwaltschaft.
Der Austritt kann nur zum Schluß eines
Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblichst zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des
Schatzmeisters mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Rückstand, so kann der Vorstand das Mitglied aus dem
Verein ausschließen. Vorher ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu
einer
schriftlichen Rechtfertigung innerhalb
einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluß des Vorstandes
ist innerhalb einer Frist von einem
Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die
Einlegung der Berufung beginnt mit dem
Zugehen des Vorstandsbeschlusses. Die Einlegung der Berufung
hat beim Vorstand des Vereins zu erfolgen.
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Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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(1)
Der Vorstand besteht aus drei von der Mitgliederversammlung gewählten
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten,
die Mitglieder des Vereins sein müssen, und zwar aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister.
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(1) Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann dem Vorsitzenden einzelne Aufgaben übertragen.
(2) Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung
gefaßt. Die Sitzungen werden vom
Vorsitzenden einberufen, schriftliche Abstimmungen von ihm veranlaßt.
Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn
mindestens zwei Mitglieder ihre Stimme abgeben. Für schriftliche
Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine
angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben,
die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, in allen dringenden Fällen zu entscheiden.
(4) Der Vorsitzende ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
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(1) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Beschluß der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt
sind und endet mit dem Beschluß der
Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat.
Die Neuwahl erfolgt in einer
Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach der Wahl
stattfindet.
(2) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Jenaer
Anwaltverein e.V. ist.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl
stattfinden. Sie muß stattfinden, wenn zwei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
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(1) Auf die Mitgliederversammlung finden die §§ 32 bis 35 BGB Anwendung, soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Kassenprüfer und dessen Vertreter und entscheidet
insbesondere über den Jahresabschluß,
die Entlastung des Vorstandes, über Mitgliedsbeiträge und
gegebenenfalls Umlagen. Ein einmal
festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlußfassung.
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(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung
bestimmt der Vorstand.
(2) Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe von
Gründen von mehr als einem Zehntel der
ordentlichen Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung hat
innerhalb Monatsfrist nach Antragstellung möglichst am Sitz des Vereins stattzufinden.
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(1) Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der
Mitgliederversammlung beim Vorstand
eingehen, Anträge auf Satzungsänderungen mindestens drei
Wochen vorher.
(2) Den Anträge ist stattzugeben, wenn sie gemäß § 9 Absatz 2 unterstützt werden.
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Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen
vorher unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder.
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(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende.
(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für einen Beschluß, der
eine Satzungsänderung enthält, ist eine
Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimme.
(3) Eine Vertretung ist ausgeschlossen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluß über den Abstimmungsmodus.
(5) Die gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
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Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
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(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Diese ist insoweit nur beschlußfähig,
wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind und wenn die
Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses
Tagesordnungspunktes erfolgte.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens
Jena, den 22.10.1992
Unterschriften der Gründungsmitglieder
Der Jenaer Anwaltverein e.V. wurde am 21.7.1993 unter laufender Nummer
VR 426/1 im Vereinsregister des Kreisgerichtes Jena-Stadt (heute
Amtsgericht Jena) registriert.
Beitrag: derzeit 15.- €/Monat
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